AGB

(Allgemeine Grundlagen der
Zusammenarbeit)
(1)
Diese „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung“ sind integrierender Bestandteil
von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch
gewerbliche Unternehmensberater (UB) in den u.a. im Berufsfeld der
Unternehmensberater dargestellten Beratungsbereich im Rahmen der allgemein
anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.
(2)
Für den Fall, dass einzelne
Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die
Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
(3)
Der UB ist berechtigt, den
Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter
oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise)
durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu
vereinbaren.
(4)
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass
die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an
seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des
Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass
dem UB auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und
Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt
werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für
die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle
Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters
bekannt werden.
(6) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass
seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls
eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der
Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.
(7)
Das Vertrauensverhältnis zwischen
dem Auftraggeber und dem UB bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte
und /oder laufenden Beratungen – auch auf andere Fachgebieten – umfassend
informiert wird.
§ 1
Geltungsbereich und Umfang
(1)
Die Geschäftbedingungen gelten, wenn
ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Alle Beratungsaufträge und sonstige
Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber
bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in
dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen
Umfang.
§ 2 Umfang
der Beratungsauftrages
Der Umfang des Beratungsauftrages
wird vertraglich vereinbart.
§3 Aufklärungspflicht des
Auftragsgebers/Vollständigkeitserklärung
Siehe dazu Präambel (5)
§ 4 Sicherung
der Unabhängigkeit
(1)
Die Vertragspartner verpflichten
sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2)
Die Vertragspartner verpflichten
sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die
Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des UB zu
verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung
bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§ 5
Berichterstattung
(1)
Der UB verpflichtet sich, über seine
Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner
Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.
(2)
Der Auftraggeber und der UB stimmen
überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende
laufende/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt.
(3)
Den Schlussbericht erhält der
Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des
Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages.
§ 6 Schutz
des geistigen Eigentums des UB/Urheberrecht/Nutzung
(1)
Der Auftraggeber ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom UB, seinen
Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen,
Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe,
Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke
Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche
Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des UB an Dritte dessen
schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung des UB dem Dritten gegenüber wird damit
nicht begründet.
(2)
Die Verwendung beruflicher
Äußerungen des UB zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein
Verstoß berechtigt den UB zur fristlosen Kündigung aller noch nicht
durchgeführten Aufträge.
(3) Dem UB verbleibt an seinen
Leistungen ein Urheberrecht.
(4)
Im Hinblick darauf, dass die
erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum des UB sind, gilt das
Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für
eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang.
Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens
oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu
Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen
Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
§ 7
Mängelbeseitigung und Gewährleistung
(1)
Der UB ist berechtigt und
verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner
Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.
(2)
Der Auftraggeber hat Anspruch auf
kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom UB zu vertreten sind.
Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung
(Berichtslegung) des UB.
(3)
Der Auftraggeber hat bei
Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder –
falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlagens der Nachbesserung für den
Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist – das Recht der Wandlung. Im Falle der
Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung.
Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen
des § 8.
(4)
Die Beweislastumkehr, also die
Verpflichtung des UB zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
(1)
Der UB und seine Mitarbeiter handeln
bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der
Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch
beigezogene Kollegen.
(2)
Der Schadenersatzanspruch kann nur
innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom
Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem
anspruchbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
(3)
Wird die Tätigkeit unter
Einschaltung eines Dritten z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines
Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der
Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den
Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen
den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.
§ 9
Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(1)
Der UB, seine Mitarbeiter und die
hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden,
Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den
Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindung.
(2)
Nur der Auftraggeber selbst, nicht
aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den UB schriftlich von dieser
Schweigepflicht entbinden.
(3)
Der UB darf Berichte, Gutachten und
sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten
nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(4)
Die Schweigepflicht des Beraters,
seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach
Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche
Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
(5)
Der UB ist befugt, ihm anvertraute
personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu
verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der UB gewährleistet gemäß
den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des
Datengeheimnisses. Dem UB überlassenes Material (Datenträger, Daten,
Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der
Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
§ 10
Honoraranspruch
(1)
Der UB hat als Gegenleistung zur
Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen
Honorars durch den Auftraggeber.
(2)
Wird die Ausführung des Auftrages
nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen
Kündigung), so gehört dem UB gleichwohl das vereinbarte Honorar.
(3)
Unterbleibt die Ausführung des
Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des UB eine wichtigen Grund darstellen,
so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil
des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den
Auftraggeber seiner bisherigen Leistungen verwertbar sind.
(4)
Der UB kann die Fertigstellung
seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig
machen. Die Beanstandung der Arbeiten des UB berechtigt, außer bei offenkundigen
Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
§ 11
Honorarhöhe
Sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der
Erstellung der Honorarnote geltenden, vom Fachverband Unternehmensberatung und
Informationstechnologie herausgegebenen „Kalkulationsrichtlinien für
Unternehmensberater“.
§ 12
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1)
Für den Auftrag, seine Durchführung
und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern
nichts anderes vereinbart wurde.
(2)
Erfüllungsort ist der Ort der
beruflichen Niederlassung des UB.
(3)
Für Streitigkeiten ist das Gericht
am Unternehmensort des UB zuständig.